Betriebsordnung der Müllverbrennungsanlage Düsseldorf
| § 1 | Geltungsbereich |
| (1) | Diese Betriebsordnung gilt für das Betriebsgelände der Müllverbrennungsanlage (MVA). |
| § 2 | Zugelassene Abfallarten / Nachweisverfahren |
| (1) | Die zur Verbrennung in der MVA zugelassenen Abfallarten sowie die Annahmebedingungen, Grenz- und Richtwerte sind zur Einsichtnahme in der Mülleingangskontrolle (MEK) ausgehängt. |
| (2) | Für die Anlieferung von gefährlichen Abfällen benötigt der Abfallerzeuger/ -sammler einen gültigen Entsorgungsnachweis. Für die Anlieferung nicht gefährlicher Abfälle ist ein von der MVA bestätigter Registernachweis erforderlich. Beides ist über die AWISTA GmbH(1) zu beantragen. |
| (3) | Die MVA kann die Vergabe einer Annahmeerklärung mit Auflagen verbinden. Dazu können u.a. mengenmäßige Beschränkungen, die Vorbehandlung von Abfällen, zeitliche Befristungen, Probeanlieferungen oder Voranmeldungen gehören. |
| § 3 | Anlieferung von Abfällen |
| (1) | Voraussetzung für die Annahme von Abfällen ist die Vorlage eines vollständig und leserlich ausgefüllten Anlieferungsbelegs der MVA. Für gefährliche Abfälle ist darüber hinaus der gesetzlich geforderte Begleitschein erforderlich. Kann kein gültiger Entsorgungsnachweis bzw. Registernachweis vorgelegt werden, ist nur in Ausnahmefällen nach Prüfung des Einzelfalls durch die Mülleingangskontrolle sowie nach Vorlage eines Identitätsnachweises (gültiger/vorläufiger Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis) eine einmalige Annahme von Abfällen möglich. Ist die Rechnungsadresse aus dem Identitätsnachweis nicht ersichtlich, ist sie nach Zustimmung der AWISTA GmbH in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Identifizierungsdaten werden der AWISTA GmbH zur Rechnungsstellung zur Verfügung gestellt. |
| (2) | Fahrzeuge und Container, mit denen Abfall angeliefert wird, müssen sich in einem derartigen Zustand befinden, dass eine Verschmutzung des MVA-Geländes und der Betriebseinrichtungen ausgeschlossen werden kann. |
| (3) | Die Abfälle gelten nach positiver Eingangskontrolle als in der Anlage angenommen und gehen in das Eigentum der MVA über. Werden im weiteren Verlauf der Anlieferung Abfälle festgestellt, die nicht den Annahmebedingungen der Anlage oder Auflagen der Entsorgungs- und Registernachweise entsprechen, sind diese vom Eigentumsübergang ausgenommen. |
| (4) | In Zweifelsfällen kann die Annahme von Abfällen von chemischen und physikalischen Untersuchungen abhängig gemacht werden. Bis zu Klärung, ob der Abfall in der MVA angenommen werden kann, können die Mitarbeiter der Mülleingangskontrolle die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Abfälle einleiten. |
| § 4 | Prüfung der Abfälle |
| (1) | Die Mitarbeiter der Mülleingangskontrolle der MVA sind befugt, Abfälle vor der Annahme zu kontrollieren. Der Anlieferer hat den Mitarbeitern seine Abfälle zu diesem Zweck zugänglich zu machen. |
| (2) | Die Kontrolle beinhaltet insbesondere die Prüfung der ordnungsgemäßen Deklaration der Abfälle. Die Mitarbeiter der Mülleingangskontrolle sind autorisiert, ggf. eine Umdeklaration der Abfälle vorzunehmen. |
| (3) | Die Mitarbeiter der Mülleingangskontrolle sind berechtigt, Proben aus der Anlieferung
zu entnehmen und diese analysieren zu lassen. Der Analyseumfang wird von den Mitarbeitern der Mülleingangskontrolle festgelegt. |
| (4) | Sind angelieferte Abfälle nicht zur Entsorgung in der MVA geeignet oder erfolgt die Anlieferung nicht ordnungsgemäß, sind die Mitarbeiter der Mülleingangskontrolle berechtigt, die Anlieferung ganz oder teilweise zurückzuweisen. |
| § 5 | Verhalten auf dem Betriebsgelände |
| (1) | Besucher der MVA haben sich beim Pförtner anzumelden. |
| (2) | Auf dem Gelände der MVA gelten die MVA-Parkplatzordnung sowie die Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung (StVO). Werkverkehr hat Vorrang. Die zugelassene Fahrzeughöchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Unzulässig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig vom Betriebsgelände entfernt. |
| (3) | Die Anfahrt zu den Waagen hat den gekennzeichneten Fahrspuren entsprechend zu erfolgen. Die Waagen sind erst nach Aufforderung durch das MVA-Personal zu befahren. |
| (4) | Nach der Eingangsverwiegung sind die Abfälle unverzüglich zu den zugewiesenen Abladestellen zu transportieren. Unnötiger Aufenthalt an den Entladestellen ist zu vermeiden. Entladungen per Hand unmittelbar in den Sperrmüllbunker sind verboten. |
| (5) | Fahrzeuge, die per Hand entleert werden müssen, dürfen nur an Abkippstellen mit stehender Ruderanlage entladen. Bei laufender Ruderanlage ist MVA-Personal zu
verständigen. |
| (6) | Das Betreten des Müllbunkers sowie der Betriebsanlagen ist untersagt. Die Entnahme
von Gegenständen z.B. aus den Bunkern, den Rudern oder den Sammelcontainern
ist verboten. |
| (7) | An den Entladestellen besteht striktes Rauchverbot. |
| (8) | Die Entladestellen sind sauber zu verlassen. Vorbei gefallener Müll ist in die
Abwurfstellen einzubringen. Zurückgewiesene Abfälle sind unverzüglich abzufahren. |
| (9) | Den Weisungen des MVA-Personals sowie Lautsprecherdurchsagen ist Folge zu
leisten. |
| § 6 | Öffnungszeiten |
| (1) | Die Öffnungszeiten der MVA sind an der Einfahrt ausgehängt. |
| § 7 | Entgelte |
| (1) | Die Entsorgung von Abfällen in der MVA ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgeltes ist abhängig von der Abfallart und richtet sich nach dem Preisaushang bzw. den Verträgen mit der AWISTA GmbH. Bei Umdeklarationen bzw. einmaliger Annahme werden die Entgelte nach Preisaushang berechnet. |
| (2) | Zur Nachweisführung wird ausschließlich das in der MVA ermittelte Gewicht herangezogen. |
| (3) | Kann das Gewicht der angelieferten Abfälle durch Verschulden des Anlieferers nicht
vor Ort in der MVA ermittelt werden, wird die Abfallmenge auf Grundlage des im Fahrzeugscheins angegebenen Leer- und zulässigen Gesamtgewichtes berechnet; es gilt die Differenz von zulässigem Gesamtgewicht und Leergewicht. |
| (4) | Alle Entgelte werden von der AWISTA GmbH in Rechnung gestellt und sind an diese
zu entrichten. |
| § 8 | Haftung |
| (1) | Die MVA haftet nicht für Kosten, die durch die Zurückweisung von Abfallanlieferungen entstehen. |
| (2) | Werden Abfälle nicht ordnungsgemäß angeliefert, kann die MVA die Kosten, die ihr durch Probenahmen, Zurückweisungen, chemisch-physikalische Untersuchungen oder Sicherstellungen entstehen, gegenüber dem Abfallerzeuger oder -sammler geltend machen. |
| (3) | Das Betreten und Befahren der MVA erfolgt auf eigene Gefahr. |
| (4) | Besucher und Anlieferer haften für verursachte Schäden. |
| § 9 | Betreten des Betriebsgeländes |
| (1) | Unbefugten ist das Betreten der MVA untersagt. Kinder unter 14 Jahren ist der Zutritt der MVA nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. |
| § 10 | Inkrafttreten |
| (1) | Die Betriebsordnung tritt am 01.02.2007 in Kraft |